Die Prymus Medic verpflichtet sich zur Durchführung des Unterrichts gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Die jeweiligen Lehrgangsgebühren sind vor Lehrgangsbeginn vollständig zu entrichten, wobei für die Rechtzeitigkeit die Gutschrift auf dem Empfängerkonto entscheidend ist. Für den Fall einer auch nur teilweise nicht fristgerechten Zahlung ist die Prymus Medic berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Der Teilnehmer hat in diesem Falle die Pauschale gemäß Ziffer 3.3 zu zahlen. Die Lehrgangsgebühr ist auch dann voll zu zahlen, wenn der Teilnehmer die Ausbildung nicht antritt, die Prüfung(en) nicht besteht oder aber das Ausbildungsziel endgültig nicht mehr erreichen kann.
Sofern der Teilnehmer vor Beginn des Lehrganges von dem Ausbildungsvertrag zurücktritt, sind nachfolgende Lehrgangsgebühren in folgender Höhe fällig und verdient:
Erkrankt der Teilnehmer nach Lehrgangsbeginn derart, dass ihm die weitere Teilnahme am Lehrgang nicht mehr zuzumuten ist, räumt die Prymus Medic ihm die Möglichkeit ein, die fehlenden Unterrichtseinheiten in einem nachfolgenden Seminar nachzuholen.
Die Prymus Medic ist berechtigt, bei ungenügender Teilnehmerzahl von diesem Vertrag zurückzutreten oder den Lehrgangstermin zu verschieben. Im Falle des Rücktritts werden dem Anmelder die gezahlten Gebühren erstattet, darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Falls Ausbildungsstunden aus wichtigem Grund, insbesondere der Verhinderung eines Dozenten, nicht stattfinden können, benennt die Prymus Medic einen Ausweichtermin.
Die Prymus Medic haftet nur bei Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausbildungsablauf stehen, sowie für Schäden, welche durch die Mitarbeiter der Prymus Medic schuldhaft herbeigeführt werden.
Änderung des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Rücktritt und Kündigung müssen per Einschreiben erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksam gewordene Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die der bisherigen Regelung nach den Vorstellungen und den wirtschaftlichen Geschäftsgrundlagen der Parteien am nächsten kommt.
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