In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, BGV/GUV-V A 1).
Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.
Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken.
Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.:
In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich
erforderlich sein.
Quelle: DGUV Fachbereich Erste Hilfe / Verwaltungsberufsgenossenschaft.
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